Beitragsordnung: Anpassung des ermäßigten Personenkreises

(Aufbauend auf !17 )

Arbeitslosengeld und Sozialgeld wurden 2023 zum Bürgergeld zusammengefasst, sodass die Regelung nicht mehr anwendbar ist. Anstatt der umfangreichen und verklausulierten Formulierung sollte hier auch ein einfacher Verweis auf SGB II genügen.

Gleichzeitig sollen zusätzliche Personengruppen automatisch in der Ermäßigungsregelung mit eingeschlossen werden, die bisher nicht explizit genannt waren, die aber unter ähnliche Einkommensgrenzen fallen und daher bisher jährlich einen Antrag nach Abs. 3 stellen mussten:

  • Kinder, die noch nicht Schüler sind, aber ebenso meist kein eigenes Einkommen haben,
  • Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Empfänger von Sozialhilfe nach SGB XII (inkl. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Die generische Formulierung "Personen mit Einkommen unter dem soziokulturellen Existenzminimum" dient als Fallback für alle Situationen, die hier nicht explizit genannt sind, für die der Geist der Ermäßigungsregelung aber trotzdem zutrifft. Das soziokulturelle Existenzminimum als Grundrecht "umfasst den materiellen Bedarf, der unerlässlich ist, um bei sparsamem Wirtschaften am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können" [Wikipedia]; es wird bei Beantragung der genannten staatlichen Zuschüsse zugrunde gelegt. Unter die neue Formulierung fallen u. a. auch solche Mitglieder ohne Wohnsitz in Deutschland, für die die deutsche Sozialgesetzgebung also nicht zutreffen kann. Die Formulierung ist explizit unabhängig von spezifischer Gesetzgebung gewählt, und damit zukunftstauglicher als die alte Regelung.

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