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Satzung.tex 12.5 KiB
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\usepackage{libertine} % kann man notfalls auch ignorieren, wenns nicht da ist

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\title{Satzung des Stratum~0~e.~V.}
\date{Version vom 20. Juni 2011}

\begin{document}
\maketitle

\section{Name, Sitz, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
  \item Der Verein trägt den Namen Stratum~0~e.~V.
  \item Er hat seinen Sitz in Braunschweig und wird dort in das Vereinsregister
    eingetragen.
  \item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}

\begin{enumerate}
  \item Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
  \item Der Verein setzt sich zum Zweck:
    \begin{itemize}
      \item 
         Die Förderung der Erziehung und Volksbildung, insbesondere der
         Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit, sowie
         Aufklärung über und kritische Betrachtung von Risiken und
         Möglichkeiten neuer Technologien.
      \item Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit
        Technologie zu fördern.
      \item Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler
        Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche
        Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von
        Alternativen zu kriminellen Handlungsweisen.
    \end{itemize}
  \item Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    \begin{itemize}
      \item Die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur
        Verwirklichung der Vereinszwecke nötigen Infrastruktur.
      \item Die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und
        Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit.
      \item Die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und
        internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins
        vereinbar sind.
    \end{itemize}
\end{enumerate}

\section{Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit}
\begin{enumerate}
  \item Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte
    Zwecke"' der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke
    ausgerichtet.
  \item Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden.
  \item Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
    Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  \item Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
\end{enumerate}

\section{Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
  \item Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins
    werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    erforderlich.
  \item Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand,
    dieser entscheidet auch über den Antrag.
  \item Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss,
    durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von
    juristischen Personen.
  \item Ein Austritt ist jederzeit möglich und wird durch Willenserklärung in
    Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  \item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
    verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3~Monate im Rückstand
    bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
    werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
    Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden
    Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen
    den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23~Werktagen nach
    Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
    Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der
    Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
\end{enumerate}

\section{Beiträge}
\begin{enumerate}
  \item Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine
    Beitragsordnung.
\end{enumerate}

\section{Organe des Vereins}
\begin{enumerate}
  \item Organe des Vereins sind
  \begin{itemize}
    \item die Mitgliederversammlung
    \item der Vorstand
  \end{itemize}
\end{enumerate}

\section{Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
  \item Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  \item Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das
    Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23\%
    der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der
    Gründe verlangt wird.
  \item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den
    Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2~Wochen bei
    gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt
    mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
    zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform
    bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  \item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
    ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
    gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
    Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
    schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
    Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
    Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
    Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
    Mitgliederversammlung zu berichten.\\
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.~B. auch über
    \begin{itemize}
      \item Aufgaben des Vereins
      \item An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
      \item Beteiligung an Gesellschaften
      \item Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen
        Mitgliedsbeiträge überschreiten
      \item Beschluss der Beitragsordnung
      \item Satzungsänderungen
      \item Auflösung des Vereins
    \end{itemize}
  \item Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
  \item Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
    beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23\% der Mitglieder anwesend
    sind. Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf
    folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen
    Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur
    Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine
    Stimme.
  \item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
    der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
\end{enumerate}

\section{Der Vorstand}
\begin{enumerate}
  \item Der Vorstand besteht aus mindestens 3~Mitgliedern: Dem
    Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
    und bis zu 3~Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
    vertretungsberechtigt.
  \item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
    Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine
    Wahl der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der
    Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
    Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
    Nachfolger gewählt sind.
  \item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er
    hat insbesondere folgende Rechte:
    \begin{itemize}
      \item Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
      \item Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden
        Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
        beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
    \end{itemize}
  \item Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
  \item Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne
    Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne
    Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen
    Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im
    Protokoll festgehalten werden.
  \item Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
    Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Textform
    unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7~Tagen. Die Einladung
    muss außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins
    veröffentlicht werden.
  \item Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
    Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
    mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  \item Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform oder
    fernmündlich gefasst werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn
    mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Der
    Beschluss muss auf der nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt
    werden.
  \item Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.~B. durch Rücktritt auf unter 3
    gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich, spätestens
    jedoch innerhalb von 14~Tagen, zu einer zeitnahen Mitgliederversammlung
    einzuladen.
  \item Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten
    Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche
    Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen
    Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung
    entfallen.
  \item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die
    Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
  \item Die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes endet
    mit der ersten Mitgliederversammlung.
\end{enumerate}

\section{Satzungsänderung}
\begin{enumerate}
  \item Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
    Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
    Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
    vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  \item Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller
    Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden
    Mitglieder per Textform erfolgen kann.
  \item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
    aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
    vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
    alsbald per Textform mitgeteilt werden.
\end{enumerate}

\section{Beurkundung von Beschlüssen}
\begin{enumerate}
  \item Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
    Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom
    Protokollanten, der vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
\end{enumerate}

\section{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}
\begin{enumerate}
  \item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit
    der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
    Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
    Mitgliederversammlung gefasst werden.
  \item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner
    Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des
    Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Chaos Computer
    Club~e.~V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte
    Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
\end{enumerate}
\end{document}