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\documentclass[a4paper,11pt]{scrartcl}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage[ngerman]{babel}
\renewcommand{\labelenumi}{(\arabic{enumi})}
\renewcommand{\labelitemi}{--}
\makeatletter\renewcommand*\thesection{§\ \@arabic\c@section}\makeatother
\title{Satzung des FIXME [HackerspaceBS e.~V.]}
\date{Version vom \today}
\begin{document}
\maketitle
\section{Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
\item Der Verein trägt den Namen [HackerspaceBS e.V.]
\item Er hat den Sitz in Braunschweig.
\item Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
\item Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}
\section{Vereinszweck}
\begin{enumerate}
\item Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
\item Der Verein setzt sich zum Zweck
\begin{itemize}
\item die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern
sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese
kritisch zu erforschen und zu beurteilen
\item Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie
zu fördern
\item Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler
Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche
Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu
kriminellen Handlungsweisen
\end{itemize}
\item Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
\begin{itemize}
\item die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur
Verwirklichung der Vereinszwecken nötigen Infrastruktur
\item die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und
Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
\item die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen
Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
\end{itemize}
\end{enumerate}
\section{Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit}
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte
Zwecke"' der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung
und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Mittel der
Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
\section{Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie
jede sonstige Entität, die den Turing-Test besteht, werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
\item Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
\item Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss,
durch Tod von natürlichen Personen oder Desintegration von o.g. Entitäten
oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. Die
Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Beitragsordnung
geregelt.
\item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied
den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.
\end{enumerate}
\section{Beiträge}
\begin{enumerate}
\item Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung
geregelt ist.
\item Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines
entsprechenden Nachweises beim Vorstand einen ermäßigten Beitrag, dessen
Höhe ebenfalls in der Beitragsordnung geregelt wird.
\item Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand dem Mitglied für ein Jahr
einen ermäßigten Beitrag bewilligen oder das Mitglied für ein Jahr von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreien.
\end{enumerate}
\section{Organe des Vereins}
Organe des Vereins sind
\begin{itemize}
\item die Mitgliederversammlung
\item der Vorstand
\end{itemize}
\section{Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
\item Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23\% der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
\item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich gemäß
§12 durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die
Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
\item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
\begin{itemize}
\item Aufgaben des Vereins
\item An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
\item Beteiligung an Gesellschaften
\item Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge
überschreiten
\item Beschluss der Beitragsordnung
\item Satzungsänderungen
\item Auflösung des Vereins
\end{itemize}
\item Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
\item Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23\% der Mitglieder anwesend sind.
Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende
Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
\item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
\end{enumerate}
\section{Der Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem
Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
\item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl
der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
\item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Rechte:
\begin{itemize}
\item Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
\item Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und
ohne Stimmrecht teilzunehmen.
\end{itemize}
\item Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
\item Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne
Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne
Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen
Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im
Protokoll festgehalten werden.
\item Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss
außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht
werden.
\item Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
\item Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst
werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der
nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
\item Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3
gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, alsbald eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
\item Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten
Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche
Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen
Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung
entfallen.
\item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die
Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
\end{enumerate}
\section{Satzungsänderung}
\begin{enumerate}
\item Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
\item Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller
Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden
Mitglieder per Briefform erfolgen kann.
\item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden.
\end{enumerate}
\section{Beurkundung von Beschlüssen}
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der
vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.
\section{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}
\begin{enumerate}
\item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chaos
Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte
Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
\end{enumerate}
\section{Schriftform}
Schriftform im Sinne dieser Satzung schließt auch E-Mail mit ein. Jedes
Mitglied hat das Recht, der elektronischen Schriftform zu widersprechen.
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(Ort, Datum)
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(Unterschriften)
\end{document}