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Satzung.tex 12.7 KiB
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\title{Satzung des FIXME [HackerspaceBS e.~V.]}
\date{Version vom \today}

\begin{document}
\maketitle

\section{Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
  \item Der Verein trägt den Namen [HackerspaceBS e.V.]
  \item Er hat den Sitz in Braunschweig.
  \item Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  \item Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}

\section{Vereinszweck}
\begin{enumerate}
  \item Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
  \item Der Verein setzt sich zum Zweck
  \begin{itemize}
    \item die Informatik- und Medienkompetenz der breiten Öffentlichkeit zu fördern 
      sowie über Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien aufzuklären, diese 
      kritisch zu erforschen und zu beurteilen
    \item Kunst und Kultur in Hinblick auf den schöpferischen Umgang mit Technologie 
      zu fördern
    \item Kriminalprävention zu leisten, insbesondere im Umgang mit digitaler 
      Informationsverarbeitungstechnik durch Aufklärung über rechtliche 
      Grundsätze, angemessene Verhaltensweisen und Unterbreitung von Alternativen zu 
      kriminellen Handlungsweisen
  \end{itemize}
  \item Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    \begin{itemize}
      \item die Bereitstellung und Pflege einer Räumlichkeit sowie der zur 
        Verwirklichung der Vereinszwecken nötigen Infrastruktur
      \item die Organisation und Durchführung von lokalen Zusammenkünften und 
        Informationsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit
      \item die Zusammenarbeit und der Austausch mit nationalen und internationalen 
        Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind
    \end{itemize}
\end{enumerate}

\section{Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit}
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und 
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte 
Zwecke"' der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung 
und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Mittel der 
Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen 
aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen begünstigt werden.

\section{Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
  \item Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie 
    jede sonstige Entität, die den Turing-Test besteht, werden, die die Ziele des 
    Vereins unterstützt.
  \item Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  \item Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, 
    durch Tod von natürlichen Personen oder Desintegration von o.g. Entitäten 
    oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen. Die 
    Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Beitragsordnung 
    geregelt.
  \item Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer 
    verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand 
    bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen 
    werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur 
    Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied 
    den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen. Gegen 
    den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 23 Werktagen nach 
    Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste 
    Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung 
    ruht die Mitgliedschaft.
\end{enumerate}

\section{Beiträge}
\begin{enumerate}
  \item Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung 
    geregelt ist.
  \item Schüler, Studenten und Hartz-IV-Empfänger zahlen nach Einreichung eines 
    entsprechenden Nachweises beim Vorstand einen ermäßigten Beitrag, dessen 
    Höhe ebenfalls in der Beitragsordnung geregelt wird.
  \item Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand dem Mitglied für ein Jahr 
    einen ermäßigten Beitrag bewilligen oder das Mitglied für ein Jahr von der 
    Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreien.
\end{enumerate}

\section{Organe des Vereins}
Organe des Vereins sind
\begin{itemize}
  \item die Mitgliederversammlung
  \item der Vorstand
\end{itemize}

\section{Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
  \item Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  \item Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das 
    Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 23\% der 
    Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe 
    verlangt wird.
  \item Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich gemäß 
    §12 durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 
    Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die 
    Frist beginnt mit dem Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied 
    als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich 
    bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  \item Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan 
    ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben 
    gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr 
    sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung 
    über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. 
    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom 
    Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins 
    sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen 
    und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    \begin{itemize}
      \item Aufgaben des Vereins
      \item An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
      \item Beteiligung an Gesellschaften
      \item Aufnahme von Darlehen, die die Summe der monatlichen Mitgliedsbeiträge 
        überschreiten
      \item Beschluss der Beitragsordnung
      \item Satzungsänderungen
      \item Auflösung des Vereins
    \end{itemize}
  \item Die Mitgliederversammlung gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
  \item Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als 
    beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens 23\% der Mitglieder anwesend sind. 
    Falls dieser geforderte Anteil nicht erreicht wird, ist die darauf folgende 
    Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder 
    beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung zur 
    Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Jedes Mitglied hat eine 
    Stimme.
  \item Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
    der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt. Bei 
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
\end{enumerate}

\section{Der Vorstand}
\begin{enumerate}
  \item Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem 
    Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister 
    und bis zu 3 Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und 
    außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam 
    vertretungsberechtigt.
  \item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem 
    Jahr gewählt. Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine Wahl 
    der Beisitzer verzichtet werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist 
    möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer 
    Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  \item Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 
    Er hat insbesondere folgende Rechte:
    \begin{itemize}
      \item Gremien benennen und ihnen Mittel und Zuständigkeiten zuweisen
      \item Bestellen eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden 
        Verwaltung. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend und 
        ohne Stimmrecht teilzunehmen.
    \end{itemize}
  \item Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt.
  \item Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Vorstandssitzungen ohne 
    Stimmrecht und ohne Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann für einzelne 
    Tagesordnungspunkte beschließen, diese unter Ausschluss der restlichen 
    Mitglieder zu behandeln. Der Grund für den Ausschluss der Mitglieder muss im 
    Protokoll festgehalten werden.
  \item Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 
    Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter 
    Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung muss 
    außerdem an geeigneter Stelle für alle Mitglieder des Vereins veröffentlicht 
    werden.
  \item Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der 
    Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse 
    mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  \item Dringende Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst 
    werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der 
    Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben. Der Beschluss muss auf der 
    nächstfolgenden regulären Vorstandssitzung bestätigt werden.
  \item Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder z.B. durch Rücktritt auf unter 3 
    gesunken, ist der restliche Vorstand verpflichtet, alsbald eine 
    Mitgliederversammlung einzuberufen.
  \item Für vakant gewordene Vorstandsposten wird auf der nächsten 
    Mitgliederversammlung jeweils ein Nachfolger bestimmt, der für die restliche 
    Dauer der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. Bei vakant gewordenen 
    Beisitzerposten kann ein Nachfolger nach Beschluss der Mitgliederversammlung 
    entfallen.
  \item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, worin unter anderem die 
    Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt wird.
\end{enumerate}

\section{Satzungsänderung}
\begin{enumerate}
  \item Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden 
    Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der 
    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt 
    bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der 
    Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext 
    beigefügt worden waren.
  \item Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zweidrittel-Mehrheit aller 
    Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden 
    Mitglieder per Briefform erfolgen kann.
  \item Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden 
    aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus 
    vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald 
    schriftlich mitgeteilt werden.
\end{enumerate}

\section{Beurkundung von Beschlüssen}
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse 
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand, sowie vom Protokollanten, der 
vor jeder Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen.

\section{Auflösung des Vereins und Vermögensbindung}

\begin{enumerate}
\item Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit 
  der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der 
  Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur 
  Mitgliederversammlung gefasst werden.
\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chaos 
  Computer Club e.V. mit Sitz in Hamburg, oder eine andere, durch die letzte 
  Mitgliederversammlung bestimmte Körperschaft, die es unmittelbar und 
  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
\end{enumerate}

\section{Schriftform}
Schriftform im Sinne dieser Satzung schließt auch E-Mail mit ein. Jedes 
Mitglied hat das Recht, der elektronischen Schriftform zu widersprechen.
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(Ort, Datum)
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(Unterschriften)
\end{document}